Hier, aus gegebenem Anlass, das Ergebnis einer Recherche im Gralsunder Instiut für Rechtskunde: Zamonierliches Gesetzbuch; Viertes Buch: Familienrecht Erster Abschnitt: Zamonische Adoption
Eine Adoption ist einer Verwandtschaftung gleichzusetzen. (vergl. hierzu §§ 1303 ff) Die Bekundung des Willens zur Adoption / Verwandtschaftung wird Adoptionsankündigung oder wilde Adoption genannt.
Aus einer Adoptionsankündigung kann nicht auf Eingehung der Adoption geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Adoption unterbleibt, ist nichtig.
Eine Adoptionsankündigung / Wilde Adoption verjährt in zwei Jahren von der Auflösung der Adoptionsankündigung an.
Ein Zamonier kann innerhalb Zamonien jegliche zamonische Daseinsform zu jeglicher Verwandtheit verwandtschaften, wenn 1. die zu verwandschaftende Daseinsform die Verwandtschaftung anerkennt 2. die Verwandtschaftung auf Gegenseitigkeit beruht und 3. die Verwandtschaftung auf das zamonische Rechtsterritorium beschränkt bleibt
Die Verwandtschaftung sollte (muß aber nicht zwangsläufig) in einem Vertrag festgelegt werden. Dieser Vertrag sollte eindeutig festlegen, welche Pflichten die sich Verwandtschaftenden eingehen wollen. Der Vertrag kann auch nach der Verwandtschaftung geschlossen, aufgehoben oder geändert werden. Ansprüche aus einer Verwandtschaftung, wie Autoverwandtschaftung anderer Verwandten oder ähnliches, lassen sich nur aus einem Verwandtschaftungsvertrag heraus ableiten und in Anspruch nehmen. Ich hoffe, daß mir niemand die Unvollständigkeit dieses Kolloquiums zum Vorwurf macht. Zu genaueren Rechtsfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Nattifftoffe Obstip von Kolon am 17.03.01
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